Erbrecht
von Brandauer RA
Lexikon

Inventar

Das Inventar ist ein vom Gerichtskommissär errichtetes Verzeichnis aller Aktiven und Passiven des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Es bildet die Grundlage für Haftung und Pflichtteil.

Kurz erklärt

Ein Inventar wird errichtet, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wird, ein Pflichtteilsberechtigter es verlangt oder das Gesetz es vorsieht. Es schützt den Erben, weil seine Haftung für Nachlassschulden dann auf den Wert des Nachlasses beschränkt ist.

Zugleich schafft das Inventar Transparenz über den Wert der Verlassenschaft. Diese Bewertung ist für die Berechnung des Pflichtteils und für eine spätere Teilung in der Erbengemeinschaft oft ausschlaggebend.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

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