Einantwortung
Die Einantwortung ist der gerichtliche Beschluss, mit dem der Nachlass am Ende des Verlassenschaftsverfahrens rechtlich auf die Erben übergeht. Erst damit werden sie Eigentümer.
Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass eine eigene Vermögensmasse, über die niemand eigenmächtig verfügen darf. Voraussetzung des Beschlusses sind unter anderem die Erbantrittserklärungen und der Nachweis des Erbrechts.
Mit der Einantwortung endet das Verlassenschaftsverfahren. Bei mehreren Erben entsteht zunächst eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass anschließend untereinander aufteilt.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem der Nachlass erhoben und den Erben eingeantwortet wird. Es wird von einem Notar als Gerichtskommissär geführt.
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Erbantrittserklärung
Mit der Erbantrittserklärung nimmt eine Person die Erbschaft an. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden und entscheidet über die Haftung für Nachlassschulden.
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Inventar
Das Inventar ist ein vom Gerichtskommissär errichtetes Verzeichnis aller Aktiven und Passiven des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Es bildet die Grundlage für Haftung und Pflichtteil.
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Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten das Vermögen gemeinsam und können erst nach der Teilung frei darüber verfügen.
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