Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden bis zur Teilung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Sie verwalten das Vermögen gemeinsam und können erst nach der Teilung frei darüber verfügen.
Solange der Nachlass ungeteilt ist, gehört er allen Miterben gemeinsam. Die laufende Verwaltung wird grundsätzlich mit Mehrheit nach Anteilen entschieden, wichtige Veränderungen erfordern Einstimmigkeit oder eine gerichtliche Entscheidung, was bei Liegenschaften häufig zu Konflikten führt.
Jeder Miterbe kann die Teilung verlangen. Lässt sich der Nachlass nicht real aufteilen, kommt eine Übernahme gegen Ausgleichszahlung oder die gerichtliche Feilbietung in Betracht (siehe Erbteilung).
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Verlassenschaftsverfahren
Das Verlassenschaftsverfahren ist das gerichtliche Verfahren, in dem der Nachlass erhoben und den Erben eingeantwortet wird. Es wird von einem Notar als Gerichtskommissär geführt.
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Erbantrittserklärung
Mit der Erbantrittserklärung nimmt eine Person die Erbschaft an. Sie kann unbedingt oder bedingt abgegeben werden und entscheidet über die Haftung für Nachlassschulden.
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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
Erbstreit, übergangener Pflichtteil, zweifelhaftes Testament?
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