Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten. Sie verlangt, dass die Person die Bedeutung ihrer letztwilligen Erklärung versteht und frei danach handeln kann.
Testierfähig ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und die nötige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt. Bei fortgeschrittener Demenz, schwerer psychischer Erkrankung oder starker Medikation kann die Fähigkeit fehlen, auch wenn keine gerichtliche Erwachsenenvertretung besteht.
Fehlt die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung, ist das Testament ungültig. Im Streit wird der Zustand meist über medizinische Sachverständige, ärztliche Befunde und Zeugen rekonstruiert, weshalb zeitnahe Unterlagen entscheidend sind.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Testament
Ein Testament ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung über das Vermögen für den Todesfall. Es geht der gesetzlichen Erbfolge vor, muss aber strenge Formvorschriften einhalten.
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Enterbung
Die Enterbung entzieht einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sie ist nur aus den im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründen zulässig und muss letztwillig verfügt werden.
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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
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