Erbrecht
von Brandauer RA
Lexikon

Enterbung

Die Enterbung entzieht einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sie ist nur aus den im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründen zulässig und muss letztwillig verfügt werden.

Kurz erklärt

Eine Enterbung setzt einen gesetzlichen Enterbungsgrund voraus, etwa eine schwere strafbare Handlung gegen den Erblasser oder die grobe Vernachlässigung familiärer Pflichten.

Ohne tauglichen Grund ist die Enterbung unwirksam, der Pflichtteil bleibt dann bestehen. Von der Enterbung zu unterscheiden ist die bloße Nichtberücksichtigung im Testament.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.

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