Enterbung
Die Enterbung entzieht einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sie ist nur aus den im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründen zulässig und muss letztwillig verfügt werden.
Eine Enterbung setzt einen gesetzlichen Enterbungsgrund voraus, etwa eine schwere strafbare Handlung gegen den Erblasser oder die grobe Vernachlässigung familiärer Pflichten.
Ohne tauglichen Grund ist die Enterbung unwirksam, der Pflichtteil bleibt dann bestehen. Von der Enterbung zu unterscheiden ist die bloße Nichtberücksichtigung im Testament.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
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Pflichtteilsminderung
Die Pflichtteilsminderung erlaubt es, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren, wenn zwischen Erblasser und Berechtigtem über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand.
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Testament
Ein Testament ist die einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung über das Vermögen für den Todesfall. Es geht der gesetzlichen Erbfolge vor, muss aber strenge Formvorschriften einhalten.
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