Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist, wer durch schweres Fehlverhalten gegen den Erblasser sein Erbrecht und seinen Pflichtteil verliert, etwa durch eine vorsätzliche Straftat gegen dessen Leben.
Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein, wenn jemand dem Erblasser nach dem Leben getrachtet, eine schwere strafbare Handlung gegen ihn begangen oder seinen letzten Willen vereitelt oder gefälscht hat. Anders als die Enterbung muss sie nicht ausdrücklich verfügt werden.
Die erbunwürdige Person wird so behandelt, als hätte sie den Erblasser nicht überlebt. Ihr Anteil wächst den übrigen Berechtigten an oder fällt der gesetzlichen Erbfolge zu. Der Erblasser kann die Unwürdigkeit allerdings verzeihen.
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Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihres Erbfalls.
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Enterbung
Die Enterbung entzieht einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sie ist nur aus den im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründen zulässig und muss letztwillig verfügt werden.
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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Sie ordnet das Vermögen nach Parentelen und der Stellung des Ehegatten zu.
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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der gesetzlich gesicherte Mindestanteil naher Angehöriger am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich in Geld zu leisten.
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Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten. Sie verlangt, dass die Person die Bedeutung ihrer letztwilligen Erklärung versteht und frei danach handeln kann.
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