Erbrecht
Verlassenschaft

§ 171 AußStrG: Vertretungsänderung durch gemeinsame Gerichtsanzeige

Wann eine Änderung der Vertretungsart nach § 171 AußStrG wirksam wird und welche Anzeige aller vertretungsbefugten Erbansprecher erforderlich ist.

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Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

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22. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 13. September 2026

Eine Änderung der Vertretungsart der Verlassenschaft wird nach § 171 AußStrG erst wirksam, wenn sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wurde. Die Vereinbarung unter den Beteiligten und der Zugang der vollständigen Anzeige sind deshalb getrennt zu prüfen.

Der Beitrag erklärt den maßgeblichen Zeitpunkt, die Rolle des § 810 ABGB und die Unterlagen, mit denen sich eine Vertretungsänderung im Verlassenschaftsverfahren nachvollziehbar belegen lässt.

Ihre Lage einordnen

Was ist bei der Vertretungsänderung offen?

Die kurze Einordnung trennt die vollständige Anzeige, die Beteiligung aller Personen und den Zugangsnachweis.

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01 Frage 1

Welche Änderung der Vertretung ist geplant?

Ordnen Sie zuerst die vertretungsbefugten Erbansprecher, die neue Regelung und den Zugang der Anzeige.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gemeinsame Anzeige vollständig vorbereiten

Nach § 171 AußStrG wird die Änderung wirksam, sobald sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wurde. Ordnen Sie Namen, Erbantrittserklärungen und die gewünschte neue Vertretungsart in einer nachvollziehbaren Unterlage.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
02

Alle vertretungsbefugten Personen einbeziehen

Eine einzelne Mitteilung erreicht den Wirksamkeitszeitpunkt des § 171 AußStrG noch nicht, wenn weitere vertretungsbefugte Erbansprecher fehlen. Prüfen Sie, wer nach § 810 ABGB vertretungsbefugt ist und ob jede dieser Personen die Änderung angezeigt hat.

Schwerpunkt Verlassenschaft →
03

Zugang und Inhalt nachweisbar machen

Die Anzeige muss das Gericht oder den Gerichtskommissär erreichen. Sichern Sie die übermittelte Fassung, den Empfänger und den Eingangszeitpunkt. Daraus lässt sich feststellen, wann die Anzeige aller vertretungsbefugten Erbansprecher vollständig war.

Kontakt aufnehmen →

Wann eine Vertretungsänderung wirksam wird

§ 171 AußStrG knüpft die Wirksamkeit einer Änderung der Art der Vertretung an einen klaren Zeitpunkt. Maßgeblich ist der Zugang der Anzeige beim Gericht oder beim Gerichtskommissär. Die Anzeige muss von allen vertretungsbefugten Erbansprechern stammen.

Für die Praxis gehört daher eine verständliche Darstellung der neuen Vertretungsart in die Eingabe. Mehrere aufeinander abgestimmte Mitteilungen sollten einander eindeutig zugeordnet werden können. Entscheidend bleibt, wann die vollständige Anzeige bei einer der im Gesetz genannten Stellen vorliegt.

Wer nach § 810 ABGB vertretungsbefugt ist

§ 810 Abs. 1 ABGB gibt dem Erben, der sein Erbrecht bei der Antretung hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Treffen diese Voraussetzungen auf mehrere Personen zu, üben sie das Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.

Vor einer Anzeige nach § 171 AußStrG muss deshalb der aktuelle Kreis der vertretungsbefugten Erbansprecher feststehen. Die Erbenstellung als solche beantwortet diese Frage nicht für jeden Verfahrensstand. Heranzuziehen sind die Erbantrittserklärungen, die gerichtlichen Unterlagen und allfällige Anordnungen des Verlassenschaftsgerichts.

Gericht oder Gerichtskommissär als Empfänger der Anzeige

Das Gesetz nennt zwei mögliche Empfangsstellen: das Verlassenschaftsgericht und den Gerichtskommissär. Der Gerichtskommissär führt das Verfahren im Auftrag des Gerichts, nimmt Erklärungen entgegen und leitet verfahrensrelevante Unterlagen weiter. Für die Vertretungsänderung sollte feststehen, an welche Stelle die Erklärung übermittelt wurde.

Eine interne Verständigung der Erbansprecher ersetzt den Zugang der Anzeige bei Gericht oder Gerichtskommissär nicht. Bewahren Sie deshalb die übermittelte Fassung, den Empfänger, die Beilagen und den Eingangsnachweis gemeinsam auf.

Vereinbarung und Anzeige getrennt dokumentieren

§ 810 Abs. 1 ABGB lässt zu, dass mehrere vertretungsbefugte Personen eine andere Ausübung ihres Vertretungsrechts vereinbaren. Diese Vereinbarung erklärt, welche neue Regelung gelten soll. § 171 AußStrG bestimmt zusätzlich, wann die Änderung im Verfahren wirksam wird.

Für die Prüfung gehören daher zwei Fragen zusammen: Welche Vertretungsart haben die Beteiligten vereinbart und wann wurde diese Änderung vollständig angezeigt? Eine Unterschrift auf einer internen Vereinbarung ersetzt die Anzeige aller vertretungsbefugten Erbansprecher bei Gericht oder Gerichtskommissär nicht.

Welche Unterlagen den Zeitpunkt belegen

Für eine belastbare Chronologie brauchen Sie die Erbantrittserklärungen, gerichtliche Beschlüsse oder Mitteilungen zur Vertretungsbefugnis, die Vereinbarung über die neue Vertretungsart und jede übermittelte Anzeige. Ergänzen Sie den jeweiligen Empfänger, die Übermittlungsart und den Eingang.

Ordnen Sie die Unterlagen in der Reihenfolge ihrer Übermittlung. So wird sichtbar, ob alle vertretungsbefugten Erbansprecher erfasst sind und welcher Zeitpunkt für die vollständige Anzeige in Betracht kommt. Bei einer gerichtlichen Anordnung ist außerdem deren Inhalt mit der vereinbarten Vertretungsart abzugleichen.

Bei einer Vertretungsänderung nach § 171 AußStrG kommt es auf die vollständige Anzeige aller vertretungsbefugten Erbansprecher und ihren Zugang bei Gericht oder Gerichtskommissär an. Eine klare Chronologie hält diesen Zeitpunkt nachvollziehbar fest.
Häufige Fragen

Vertretungsänderung nach § 171 AußStrG

Muss eine einzige gemeinsame Eingabe verfasst werden? +
§ 171 AußStrG verlangt die Anzeige von allen vertretungsbefugten Erbansprechern. Eine einzige Urkunde ist dafür nicht zwingend aus dem Wortlaut abzuleiten. Bei mehreren Mitteilungen müssen Personen, Inhalt und Zugang eindeutig zusammenpassen.
Wann beginnt die neue Vertretungsart? +
Die Änderung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wurde. Die einzelnen Eingänge sollten deshalb genau festgehalten werden.
Reicht die Anzeige einer Person? +
Eine einzelne Anzeige genügt für den Wirksamkeitszeitpunkt nach § 171 AußStrG nicht, wenn weitere vertretungsbefugte Erbansprecher fehlen. Zuerst ist der vollständige Kreis nach § 810 ABGB zu prüfen.
Was gilt, wenn das Gericht eine andere Anordnung getroffen hat? +
§ 810 ABGB stellt die Vertretungsbefugnis unter den Vorbehalt einer abweichenden Anordnung des Verlassenschaftsgerichts. Eine solche Anordnung muss gemeinsam mit Erbantrittserklärungen und Anzeigen geprüft werden.
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