Adoptionsurkunde und Wirksamkeit klären
Prüfen Sie zuerst den Adoptionsbeschluss, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und die konkrete Form der Annahme. Davon hängt ab, welche rechtlichen Linien überhaupt weiter geprüft werden.
Adoption verändert erbrechtliche Linien. Im Streit zählen § 197 ABGB, die konkrete Adoptionsform und die Abgrenzung zu leiblichen Familienlinien.
Mag. Bernhard Brandauer
Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg
Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.
Ein Adoptivkind kann nach dem Tod des Adoptivelternteils mit anderen Angehörigen über Erbenstellung, Pflichtteil oder die Reichweite der Adoption streiten. Entscheidend ist, ob der Adoptionsbeschluss wirksam ist, ob eine Stiefkindadoption vorliegt und welche familienrechtlichen Beziehungen fortbestehen.
Für die konkrete Einordnung müssen Adoptionsurkunde, Zeitpunkt des Wirksamwerdens, Testament und Verlassenschaftsakt zusammen gelesen werden. Dieser Beitrag trennt die Erbenstellung von der Pflichtteilsberechnung und ordnet die leiblichen und adoptiven Familienlinien nach §§ 197 und 199 ABGB.
Die kurze Einordnung führt vom konkreten Dokument zur passenden erbrechtlichen Prüfung.
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Bei Adoptivkindern müssen Adoptionsurkunde, Familienlinie und Pflichtteilsfrage getrennt geprüft werden.
Prüfen Sie zuerst den Adoptionsbeschluss, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und die konkrete Form der Annahme. Davon hängt ab, welche rechtlichen Linien überhaupt weiter geprüft werden.
Ordnen Sie gesetzliche Erbenstellung, Pflichtteil, Testament und Nachlasswerte getrennt. Ein Adoptivkind kann erbrechtlich wie ein Kind einzuordnen sein, die konkrete Forderung hängt aber vom gesamten Nachlass und den beteiligten Personen ab.
Wenn leibliche und adoptive Angehörige unterschiedliche Ansprüche behaupten, müssen die Wirkungen der konkreten Adoption geprüft werden. Die §§ 197 und 199 ABGB enthalten dafür unterschiedliche Anknüpfungen.
§ 197 Abs. 1 ABGB stellt zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind grundsätzlich die gleichen Rechte her, wie sie durch Abstammung begründet werden. Bei einer Adoption durch eine Person oder durch Ehegatten können die Beziehungen zur leiblichen Familie jedoch unterschiedlich fortbestehen.
§ 199 ABGB enthält eigene Regeln für die erbrechtlichen Beziehungen zu leiblichen Eltern und für die gesetzliche Erbfolge in der zweiten Linie. Deshalb reicht es nicht, die Bezeichnung als Adoptivkind oder Stiefkind isoliert zu betrachten.
Im ersten Schritt gehören der Adoptionsbeschluss oder Adoptionsvertrag, das Datum des Wirksamwerdens, Geburts- und Familienstandsurkunden sowie die Sterbeurkunde in eine gemeinsame Dokumentenmappe. Für die erbrechtliche Seite kommen Testament, Verlassenschaftsakt, Nachlassverzeichnis und Schreiben des Gerichtskommissärs hinzu.
Für den Pflichtteil müssen außerdem Nachlasswerte, Schulden und relevante Zuwendungen zu Lebzeiten geordnet werden. Trennen Sie dabei Ansprüche aus dem Nachlass des Adoptivelternteils von möglichen erbrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie.
Erstellen Sie zuerst eine kurze Zeitlinie mit Wirksamwerden der Adoption, Todestag, Testament und bisherigem Verfahrensstand. Markieren Sie anschließend, ob die Gegenseite die Erbenstellung, die Pflichtteilsquote, einzelne Nachlasswerte oder die familiäre Zuordnung bestreitet.
Ein Schreiben an den Gerichtskommissär oder an andere Beteiligte sollte genau an diesen Streitpunkt anknüpfen und die passende Urkunde nennen. So bleibt erkennbar, ob eine Erklärung zur Erbenstellung, eine Auskunft zum Nachlass oder die Berechnung eines Pflichtteils vorbereitet werden soll.
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