Umfang anhand von § 672 ABGB und der bisherigen Lebensführung ordnen.
§ 672 ABGB nennt im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers. Für das Ausmaß sind die bisherigen Lebensverhältnisse maßgeblich.
Ordnen Sie deshalb die testamentarische Formulierung, die bisherige Lebensführung und den konkreten Bedarf gemeinsam. Der Beitrag zur Auslegung unklarer Testamente erklärt den allgemeinen Zugang zum Wortlaut.