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Testament auslegen im Erbstreit: wenn Formulierungen unklar sind

Unklare Testamente werden zuerst ausgelegt. § 553 ABGB trennt Wortlaut, wahren Willen und spätere Anfechtung.

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Mag. Bernhard Brandauer

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22. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 10. Juli 2026

Bei einer unklaren Testamentsformulierung müssen Sie drei Fragen auseinanderhalten: Was bedeuten die verwendeten Wörter, welcher Wille ist im Text zumindest angedeutet und liegt zusätzlich ein Irrtum oder ein Widerspruch zu einer anderen Urkunde vor?

§ 553 ABGB gibt dafür eine Reihenfolge vor. Maßgeblich ist grundsätzlich die gewöhnliche Bedeutung der Wörter. Ein besonderer Sinn und der wahre Wille des Erblassers zählen nur, wenn sie im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sind. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie diese Prüfung für den konkreten Erbstreit vorbereiten.

Ihre Lage einordnen

Welche Auslegungsfrage steht im Vordergrund?

Die kurze Einordnung trennt eine mehrdeutige Passage, widersprüchliche Urkunden und einen möglichen Irrtum.

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01 Frage 1

Ist der Wortlaut unklar, widersprüchlich oder nur unvollständig?

Ordnen Sie zuerst die konkrete Passage, alle weiteren letztwilligen Urkunden und den behaupteten Willen getrennt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Wortlaut und Sprachgebrauch prüfen

Markieren Sie die unklare Stelle und prüfen Sie zunächst die gewöhnliche Bedeutung der Wörter. Einen besonderen Sprachgebrauch sollten Sie mit dem Testament, früheren Erklärungen oder nachvollziehbaren Umständen belegen.

Schwerpunkt Erbstreit →
02

Widerspruch zwischen Urkunden ordnen

Stellen Sie alle Testamente, Kodizille und Nachträge mit Datum, Form und Originalwortlaut nebeneinander. Prüfen Sie danach, ob die spätere Verfügung dieselbe Frage neu regelt oder nur ergänzt. Ein Widerspruch darf nicht durch die Auswahl der günstigsten Urkunde verdeckt werden.

Mehrere Testamente und Widerruf →
03

Auslegung und Irrtum trennen

Ein schwer verständlicher Satz ist zunächst eine Auslegungsfrage. § 570 ABGB betrifft dagegen den wesentlichen Irrtum über die bedachte Person oder die zugewendete Sache. Halten Sie deshalb getrennt fest, was die Verfügung sagt und welcher Irrtum behauptet wird.

Irrtum im Testament →

Gewöhnliche Bedeutung und besonderer Sprachgebrauch

Lesen Sie die streitige Passage zuerst so, wie die verwendeten Wörter gewöhnlich verstanden werden. Erst wenn der Erblasser einem Ausdruck erkennbar eine eigene Bedeutung geben wollte, kommt dieser besondere Sprachgebrauch hinzu.

Für die Prüfung hilft eine genaue Gegenüberstellung: die wörtliche Passage, die von einer Partei behauptete Sonderbedeutung und die Umstände, die diese Lesart stützen sollen. Bloße Vermutungen über Familiengespräche ersetzen die textliche Anknüpfung nicht.

Der wahre Wille braucht eine Anknüpfung im Text

§ 553 ABGB stellt auf den wahren Willen des Erblassers ab. Dieser Wille darf bei der Auslegung aber nicht völlig vom Dokument gelöst werden: Er muss im Wortlaut zumindest angedeutet sein. Die Prüfung fragt daher nicht nur, was wahrscheinlich gemeint war, sondern auch, ob die Verfügung dafür eine sprachliche Grundlage enthält.

Die Auslegung soll den angestrebten Erfolg ermöglichen und die letztwillige Verfügung zumindest teilweise aufrechterhalten. Das kann bedeuten, eine einzelne unklare Zuwendung einzuordnen, ohne andere klar formulierte Anordnungen unnötig mitzuerfassen.

Mehrere Testamente und widersprüchliche Passagen

Stehen ein Testament, ein Kodizill oder ein späterer Nachtrag nebeneinander, gehört jede Urkunde in die Vergleichsprüfung. Entscheidend sind Datum, Form, vollständiger Inhalt und die Frage, ob die spätere Erklärung dieselbe Zuwendung neu ordnet oder einen anderen Punkt ergänzt.

Erstellen Sie eine Tabelle mit den abweichenden Passagen und ihrer jeweiligen Rechtsfolge. So bleibt sichtbar, ob tatsächlich ein Widerspruch vorliegt oder ob beide Anordnungen nebeneinander gelten können. Eine pauschale Aussage wie „das letzte Testament zählt immer“ ersetzt diese Auslegung nicht.

Auslegung und wesentlicher Irrtum sind verschiedene Fragen

Ein unklarer Ausdruck beantwortet noch nicht die Frage, ob der Erblasser einem wesentlichen Irrtum unterlag. Nach § 570 ABGB ist ein solcher Irrtum insbesondere möglich, wenn die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt wurde.

Ordnen Sie deshalb zuerst den Inhalt der Verfügung und erst danach die behauptete Fehlvorstellung ein. Für die weitere rechtliche Beurteilung sind die konkrete Person oder Sache, die Urkunde und die Belege zum behaupteten Irrtum getrennt zu dokumentieren.

Praxispunkt: Markieren Sie im Originalwortlaut jede unklare Stelle, stellen Sie alle betroffenen Urkunden gegenüber und trennen Sie Auslegung, Widerspruch und Irrtum. Erst diese Ordnung zeigt, welcher Streit tatsächlich zu lösen ist.
Häufige Fragen

Testament auslegen im Erbstreit: wenn Formulierungen unklar sind

Darf die Familie eine unklare Formulierung einfach nach ihrem Verständnis ergänzen? +
Nein. Zuerst zählt die gewöhnliche Bedeutung. Ein besonderer Sprachgebrauch und der wahre Wille müssen im Wortlaut zumindest angedeutet sein. Die familiäre Erinnerung ist deshalb ein möglicher Prüfhinweis, aber keine freie Ergänzung des Testaments.
Was ist bei zwei widersprüchlichen Testamenten zu prüfen? +
Sichern Sie beide Urkunden vollständig und vergleichen Sie Datum, Form, Zuwendung und Regelungsgegenstand. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die spätere Verfügung widerruft, ersetzt oder nur ergänzt.
Wann geht es nicht mehr nur um Auslegung? +
Wenn eine konkrete Fehlvorstellung über die bedachte Person oder die zugewendete Sache behauptet wird, kommt zusätzlich § 570 ABGB in Betracht. Die Irrtumsfrage ist von der Bedeutung des Wortlauts getrennt zu prüfen.
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