Vertretung vor der Einantwortung klären
Vor der Einantwortung sollten Sie zuerst feststellen, wer die Verlassenschaft nach § 810 ABGB vertreten und verwalten darf. Ein einzelner Miterbe darf nicht allein aus seiner Erbenstellung auf eine umfassende Verfügungsbefugnis schließen. Sichern Sie den Beschluss, die Erbantrittserklärungen und die konkrete Maßnahme.