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Drittstaat verweist zurück: Wann österreichisches Erbrecht wieder maßgeblich wird

Art 34 EU-ErbVO erklärt, wann das Recht eines Drittstaats auf Österreich zurückverweist und wann österreichisches Erbrecht maßgeblich werden kann.

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27. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 17. September 2026

Führt die EU-Erbrechtsverordnung bei einem internationalen Erbfall zum Recht eines Drittstaats, muss dessen internationales Privatrecht mitgeprüft werden. Verweist diese Rechtsordnung auf Österreich, kann österreichisches Erbrecht wieder maßgeblich werden. Art 34 EU-ErbVO nennt dafür aber klare Voraussetzungen und Ausnahmen.

Die Rückverweisung entscheidet über das Erbstatut. Sie sagt noch nichts darüber aus, welches Gericht zuständig ist, wie ein ausländisches Testament formal anerkannt wird oder wie ein österreichisches Grundstück im Register eingetragen wird. Diese Fragen sollten getrennt geprüft werden. Weitere Informationen zu ausländischen Erbverträgen und öffentlichen Urkunden sowie zu ausländischen Testamenten in Österreich behandeln diese angrenzenden Themen.

Erste Einordnung

Wohin verweist das Recht des Drittstaats?

Die kurze Einordnung zeigt, welche Verweisung nach Art 34 EU-ErbVO weiter geprüft wird.

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01 Frage 1

Wohin verweist das Recht des Drittstaats?

Prüfen Sie den Verweisungsweg und danach die Ausnahmen des Art 34 Abs 2 EU-ErbVO.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Österreichisches Recht und den Ausschluss nach Art 34 Abs 2 prüfen.

Verweist das nach der EU-ErbVO berufene Drittstaatrecht auf österreichisches Recht, kommt österreichisches Erbrecht als anwendbares Recht in Betracht. Vor dieser Schlussfolgerung muss geprüft werden, ob die Verweisung über eine der in Art 34 Abs 2 EU-ErbVO genannten Rechtsordnungen zustande kam.

Ordnen Sie die ausländische Kollisionsnorm, ihre Auslegung und den konkreten Verweis auf Österreich gemeinsam mit den Nachlassunterlagen.

02

Den Verweis auf das Recht des Mitgliedstaats nachvollziehen.

Art 34 Abs 1 lit a EU-ErbVO erfasst auch eine Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedstaats. Das kann Österreich sein, muss es aber nicht. Maßgeblich ist der tatsächliche Verweisungsweg des Drittstaatsrechts und die Frage, welches Recht die EU-ErbVO zunächst bestimmt.

Die Prüfung bleibt auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen beschränkt. Zuständigkeit, Anerkennung einer Urkunde und Registerfragen sind davon getrennt zu beurteilen.

03

Die Weiterverweisung und das eigene Recht des zweiten Drittstaats prüfen.

Verweist das erste Drittstaatrecht auf einen anderen Drittstaat, wird diese Weiterverweisung nach Art 34 Abs 1 lit b EU-ErbVO nur berücksichtigt, wenn der andere Drittstaat sein eigenes Recht anwenden würde. Die Prüfung endet daher nicht beim ersten ausländischen Gesetz.

Erst wenn dieser Verweisungsweg belegt und keine Ausnahme nach Art 34 Abs 2 anwendbar ist, lässt sich das maßgebliche Erbstatut belastbar bestimmen.

04

Zuerst den ausländischen Verweisungsweg belastbar belegen.

Eine unklare Bezeichnung des ausländischen Rechts reicht für die Entscheidung über das Erbstatut nicht aus. Benötigt werden die einschlägige Kollisionsnorm des Drittstaats, ihre Auslegung und die Information, ob sie auf Österreich, einen anderen Mitgliedstaat oder einen weiteren Drittstaat verweist.

Bis dahin sollte Österreichbezug im Nachlass als offene Prüffrage behandelt werden. Das österreichische Vermögen allein ersetzt die Prüfung des anwendbaren Erbrechts nicht.

Was eine Rückverweisung aus einem Drittstaat bedeutet

Die EU-ErbVO bestimmt zunächst das Recht, das auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen angewendet werden soll. Dieses Recht kann nach Art 20 EU-ErbVO auch das Recht eines Staates außerhalb der Europäischen Union sein. Art 34 Abs 1 EU-ErbVO ordnet für dieses Drittstaatrecht an, dass auch dessen internationales Privatrecht einzubeziehen ist, soweit es zurück- oder weiterverweist.

Eine Rückverweisung liegt vor, wenn das Drittstaatrecht auf das Recht eines Mitgliedstaats verweist, etwa auf österreichisches Recht. Eine Weiterverweisung betrifft den Verweis auf einen anderen Drittstaat. Die Begriffe beschreiben den Weg zwischen Rechtsordnungen. Sie beantworten noch nicht, ob die Verweisung im konkreten Erbfall beachtet werden muss.

Für die Prüfung braucht es daher zwei Ebenen. Zuerst ist das nach der EU-ErbVO berufene Recht zu bestimmen. Danach ist zu lesen, welchen Anknüpfungspunkt das Recht dieses Drittstaats für die Rechtsnachfolge verwendet und wohin seine Kollisionsnorm führt. Ein bloßer Österreichbezug im Sachverhalt ist dafür kein Ersatz.

Wann österreichisches Erbrecht wieder maßgeblich wird

Österreichisches Erbrecht kann nach Art 34 Abs 1 lit a EU-ErbVO maßgeblich werden, wenn das berufene Drittstaatrecht auf das Recht eines Mitgliedstaats und damit auf Österreich verweist. Der Verweis muss sich aus der ausländischen Kollisionsnorm ergeben. Österreichische Staatsangehörigkeit, ein Wohnsitz früher im Leben oder Vermögen in Österreich führen für sich allein noch nicht zu diesem Ergebnis.

Ein Beispiel zeigt die Prüfungslogik: Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat. Die EU-ErbVO bestimmt deshalb zunächst das Recht dieses Staates. Seine Kollisionsnorm knüpft für die konkrete Rechtsnachfolge an Österreich an. Dann ist zu prüfen, ob diese Rückverweisung nach Art 34 beachtlich ist und welche österreichischen Regeln auf den Erbfall anzuwenden sind.

Der Verweisungsweg muss zum Zeitpunkt des Todes und nach dem maßgeblichen Rechtsstand beurteilt werden. Änderungen im Recht des Drittstaats, unterschiedliche amtliche Fassungen und eine abweichende Auslegung können das Ergebnis beeinflussen. Deshalb sollte die Herleitung in einer nachvollziehbaren Kette dokumentiert werden.

Welche Ausnahmen Art 34 Abs 2 EU-ErbVO vorsieht

Art 34 Abs 2 EU-ErbVO nimmt Rück- und Weiterverweisungen aus, wenn das berufene Recht über Art 21 Abs 2, Art 22, Art 27, Art 28 Buchstabe b oder Art 30 bestimmt wurde. Die Rückverweisung darf in diesen Fällen nicht berücksichtigt werden. Die Ausnahmeliste ist deshalb ein eigener Prüfschritt und darf nicht erst am Ende des Verfahrens nebenbei behandelt werden.

Besonders wichtig ist Art 22 EU-ErbVO. Hat die verstorbene Person wirksam das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit gewählt, wird diese Rechtswahl nicht über Art 34 in eine andere Rechtsordnung zurückgedreht. Die Wirksamkeit und Reichweite der Rechtswahl bleiben gesonderte Fragen. Auch eine außergewöhnlich enge Verbindung nach Art 21 Abs 2 führt nicht zu einer beachtlichen Rückverweisung.

Die übrigen Verweise in Art 34 Abs 2 betreffen besondere Kollisionsnormen der Verordnung. Ihre Nennung ist kein redaktionelles Detail. Sie entscheidet, ob die ausländische Verweisungsnorm in den konkreten Fall einbezogen wird. Fehlt die Prüfung, bleibt die Aussage zum österreichischen Erbrecht unvollständig.

Warum österreichisches Vermögen allein nicht genügt

Das Erbstatut beantwortet Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dazu gehören je nach Fall die Berufung zum Erben, Erbquoten, Pflichtteilsfragen und die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern. Das Recht am einzelnen Vermögensgegenstand bildet eine weitere Ebene. Eine Wohnung, ein Bankkonto oder ein Unternehmen in Österreich beweist daher für sich allein kein österreichisches Erbstatut.

Die EU-ErbVO enthält für bestimmte Vermögenswerte Sonderregeln. Art 30 betrifft besondere Regelungen des Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere Vermögenswerte befinden, sofern sie unabhängig vom Erbstatut anzuwenden sind. Art 31 behandelt die Anpassung dinglicher Rechte, wenn das Recht des Mitgliedstaats ein ausländisches dingliches Recht nicht kennt.

Diese Vorschriften ersetzen die Renvoi-Prüfung nach Art 34 nicht. Umgekehrt führt eine beachtliche Rückverweisung nach Österreich nicht automatisch zu einer bestimmten Grundbuchseintragung. Erbstatut, Sachenrecht, Registerrecht und die Annahme einer öffentlichen Urkunde müssen jeweils mit der passenden Rechtsgrundlage bearbeitet werden.

Wie der ausländische Verweisungsweg belegt wird

Bei einem Drittstaatfall sollten die einschlägigen Normen des ausländischen Internationalen Privatrechts vollständig und in der maßgeblichen Fassung gesichert werden. Dazu kommen verlässliche Informationen zur Auslegung dieser Normen. Eine Übersetzung allein beantwortet die Frage nicht, wenn der zentrale Begriff im Recht des Drittstaats anders verstanden wird.

Für die Einordnung sind gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, eine allfällige Rechtswahl und die Art der betroffenen Rechtsnachfolge chronologisch festzuhalten. Ebenso wichtig ist die Frage, ob der Drittstaat auf Österreich, einen anderen Mitgliedstaat oder einen weiteren Drittstaat verweist. Bei einer Weiterverweisung muss zusätzlich geprüft werden, ob der zweite Drittstaat sein eigenes Recht anwenden würde.

Praktisch hilfreich ist eine Tabelle mit vier Spalten: berufene Rechtsordnung, Kollisionsnorm, konkrete Verweisung und Ergebnis der Ausnahmeprüfung nach Art 34 Abs 2. So wird sichtbar, an welcher Stelle noch ein Beleg fehlt. Offene Tatsachen sollten als offene Fragen gekennzeichnet werden und nicht in eine scheinbar sichere Rechtsfolge einfließen.

Welche Folgen die Rückverweisung für den Erbfall hat

Ist die Rückverweisung nach Art 34 beachtlich und führt sie nach Österreich, kann österreichisches materielles Erbrecht für die betroffenen Rechtsnachfolgefragen herangezogen werden. Erst an diesem Punkt ist sinnvoll zu prüfen, welche österreichischen Regeln zur gesetzlichen Erbfolge, zu Verfügungen von Todes wegen oder zum Pflichtteil auf den Sachverhalt passen.

Die Rückverweisung macht ein Testament oder einen Erbvertrag nicht automatisch unwirksam. Form, Auslegung, materielle Wirksamkeit und die Wirkung einer öffentlichen Urkunde haben jeweils eigene Anknüpfungen. Auch die Zuständigkeit des Gerichts folgt nicht allein aus dem Umstand, dass am Ende österreichisches Recht angewendet wird.

Das Ergebnis sollte deshalb in drei Sätzen festgehalten werden: Welches Recht bestimmt die EU-ErbVO zunächst? Was sagt die Kollisionsnorm des Drittstaats? Warum wird die Rück- oder Weiterverweisung nach Art 34 berücksichtigt oder nicht berücksichtigt? Diese Struktur erleichtert die weitere Prüfung des Nachlasses.

Welche Unterlagen Erben jetzt ordnen sollten

Für die erste Prüfung gehören Testament oder Erbvertrag, Sterbeurkunde, Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur Staatsangehörigkeit sowie eine allfällige Rechtswahl in eine gemeinsame Akte. Bei einem grenzüberschreitenden Nachlass sollten auch die Aufenthalts- und Wohnsitzwechsel vor dem Tod mit Datum nachvollziehbar sein.

Zusätzlich sind die ausländischen Kollisionsnormen, amtliche oder fachlich verlässliche Übersetzungen und Unterlagen zum österreichischen Vermögen zu sichern. Bei einem weiteren Drittstaat kommen dessen Normen und eine Begründung hinzu, warum dieser Staat sein eigenes Recht anwenden würde. Die Dokumente sollten nach Rechtsordnung und Datum geordnet werden.

Eine solche Sammlung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sie schafft aber die Grundlage, um Erbstatut, Rechtswahl, Rückverweisung und angrenzende Fragen sauber auseinanderzuhalten. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Erben aus unterschiedlichen Staaten beteiligt sind oder bereits widersprüchliche Einschätzungen zum anwendbaren Recht vorliegen.

Prüfmatrix

Welche Stationen der Renvoi-Prüfung zählen

Art 34 EU-ErbVO verlangt eine nachvollziehbare Prüfung des gesamten Verweisungswegs.

Rück- und Weiterverweisung im Erbfall
Prüffrage Anknüpfungspunkt Bedeutung für Art 34 EU-ErbVO
Welches Recht bestimmt die EU-ErbVO zunächst? Anwendbares Recht nach Kapitel III, etwa der gewöhnliche Aufenthalt Dieses Recht kann auch das Recht eines Drittstaats sein
Verweist der Drittstaat auf Österreich? Kollisionsnorm des berufenen Drittstaats Österreichisches Recht kann nach Art 34 Abs 1 lit a berücksichtigt werden
Verweist er auf einen anderen Drittstaat? Weiterverweisung nach Art 34 Abs 1 lit b Der zweite Drittstaat muss sein eigenes Recht anwenden
Gibt es einen Ausschluss? Art 21 Abs 2, Art 22, Art 27, Art 28 Buchstabe b oder Art 30 Rück- und Weiterverweisung wird nicht beachtet
Welche Fragen bleiben getrennt? Zuständigkeit, Urkundenwirkung und Register Art 34 beantwortet diese Fragen nicht automatisch

Der konkrete Rechtsstand des Drittstaats und die Tatsachen des Erbfalls müssen belegt werden.

Bei einer Rückverweisung zählt die vollständige Kette: zunächst das nach der EU-ErbVO berufene Recht, dann die Kollisionsnorm des Drittstaats und schließlich die Ausnahmeprüfung nach Art 34 Abs 2 EU-ErbVO. Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.
Häufige Fragen

Rückverweisung und österreichisches Erbrecht

Gilt österreichisches Erbrecht automatisch bei Vermögen in Österreich? +
Nein. Österreichisches Vermögen allein bestimmt das Erbstatut nicht. Zuerst ist das nach der EU-ErbVO berufene Recht zu ermitteln. Führt das Recht eines Drittstaats nach Art 34 beachtlich auf Österreich zurück, kann österreichisches Erbrecht maßgeblich werden.
Was ist der Unterschied zwischen Rückverweisung und Weiterverweisung? +
Eine Rückverweisung führt vom berufenen Drittstaat zum Recht eines EU-Mitgliedstaats, etwa Österreich. Eine Weiterverweisung führt zu einem anderen Drittstaat. Diese Weiterverweisung wird nach Art 34 Abs 1 lit b EU-ErbVO nur berücksichtigt, wenn der zweite Drittstaat sein eigenes Recht anwenden würde.
Wird eine Rechtswahl nach Art 22 EU-ErbVO durch Renvoi verändert? +
Nein. Art 34 Abs 2 EU-ErbVO nimmt Rechtsordnungen aus, die über Art 22 bestimmt wurden. Die Wirksamkeit und Reichweite der Rechtswahl sind davon getrennt zu prüfen.
Welche Unterlagen sind für die Rückverweisung wichtig? +
Wichtig sind die Nachlassverfügung, Sterbeurkunde, Angaben zu gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit, eine allfällige Rechtswahl sowie die ausländischen Kollisionsnormen in einer verlässlichen Fassung. Bei einer Weiterverweisung kommen die Normen des zweiten Drittstaats hinzu.
Entscheidet Art 34 EU-ErbVO auch über das Grundbuch? +
Art 34 betrifft den Verweisungsweg zum anwendbaren Erbrecht. Zuständigkeit, dingliche Rechte, besondere Regeln für bestimmte Vermögenswerte und der Registervollzug sind getrennt zu prüfen.
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