Das Todeserklärungsgesetz behandelt besondere Gefahrenlagen gesondert. Bei einer vermissten Person in einer bewaffneten Macht oder bei einem besonderen Einsatz greift § 4 TEG mit einer Jahresfrist, die grundsätzlich an das Ende des Jahres der Beendigung des Krieges, des Einsatzes oder des Unternehmens anknüpft. Bei Umständen mit hoher Todeswahrscheinlichkeit kann die Frist ab dem Zeitpunkt der Vermissung berechnet werden.
§ 5 TEG sieht für die Verschollenheit auf See sechs Monate seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen maßgeblichen Ereignis vor. § 6 TEG nennt für einen Flug drei Monate seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem Ereignis, bei nicht feststellbarem Ereignis seit der letzten Nachricht über das Leben. Für andere Lebensgefahren gilt nach § 7 TEG grundsätzlich eine Jahresfrist ab dem Ende der Gefahr oder dem Zeitpunkt, zu dem ihr Ende erwartet werden konnte.
Treffen mehrere Sondertatbestände zusammen, ordnet § 8 TEG die Anwendung des § 4 an, wenn neben dessen Voraussetzungen auch jene der §§ 5 oder 6 erfüllt sind. Die konkrete Ereigniskette muss daher sauber dokumentiert werden.