Erbrecht
Pflichtteil

Pflichtteilsanspruch vererbt: wenn der Berechtigte nach dem Erbfall stirbt

Stirbt ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Erbfall, müssen seine Nachfolger Anspruch, Fälligkeit und Beweise prüfen.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

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10. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 14. Juli 2026

Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dann eine Rolle spielen, wenn der Pflichtteilsberechtigte nach dem ersten Erbfall selbst verstirbt. § 765 ABGB stellt klar, dass der Anspruch mit dem Tod des Verstorbenen für den Berechtigten und seine Nachfolger erworben wird. Die praktische Frage lautet dann, wer den Anspruch weiterverfolgt und welche Unterlagen dafür nötig sind.

Der Beitrag behandelt nicht die allgemeine Berechnung des Pflichtteils. Dafür gibt es den Pflichtteil-Rechner und den Beitrag zum Pflichtteil mit Nachlassschulden. Hier geht es um den Sonderfall der Nachfolger nach dem Tod des Berechtigten.

Anspruch sichern

Was müssen Nachfolger beim Pflichtteil prüfen?

Die Einordnung trennt Anspruchsanfall, Fälligkeit und Vergleichsstrategie.

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01 Frage 1

In welcher Lage sind die Nachfolger?

Die Antwort zeigt, welcher nächste Schritt sinnvoll ist.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anspruchsgrundlage sichern.

Nachfolger sollten Todestag, Verwandtschaft, Nachlasswerte und bisherige Korrespondenz sichern. Ohne saubere Unterlagen lässt sich ein erworbener Anspruch kaum verlässlich verfolgen.

Schwerpunkt Pflichtteil →
02

Verhandlungsstand prüfen.

Wenn bereits Vergleichsgespräche liefen, müssen Schriftverkehr, Angebote und mögliche Hemmung der Verjährung gesondert geprüft werden. Mündliche Erinnerungen reichen nicht.

Pflichtteil und Verjährung →
03

Nachfolger intern abstimmen.

Erben des Pflichtteilsberechtigten sollten klären, wer den Anspruch verfolgt und welche Vergleichslinie getragen wird. Sonst entstehen neue Konflikte im zweiten Nachlass.

Schwerpunkt Erbstreit →

Wann der Pflichtteilsanspruch auf Nachfolger übergeht

§ 765 Abs 1 ABGB ordnet den Erwerb des Pflichtteilsanspruchs mit dem Tod des Verstorbenen an. Damit kann der Anspruch in den Nachlass des später verstorbenen Pflichtteilsberechtigten fallen.

Praktisch bedeutet das: Die Nachfolger prüfen nicht nur den zweiten Todesfall. Sie müssen auch den ersten Erbfall, die Pflichtteilsberechtigung und den Stand der bisherigen Anspruchsverfolgung verstehen.

Warum Fälligkeit und Verjährung nicht verwechselt werden dürfen

Die Fälligkeit des Geldpflichtteils ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Anspruch bereits erworben wurde. § 765 Abs 2 ABGB betrifft die zeitliche Durchsetzbarkeit.

Für Nachfolger ist wichtig, vorhandene Schreiben, Vergleichsgespräche und Fristnotizen zu sichern. Der Beitrag zur Verjährung bei Vergleichsverhandlungen zeigt, warum Details zählen.

Welche Unterlagen Nachfolger geordnet vorbereiten sollten

Hilfreich sind Sterbeurkunden, Verlassenschaftsunterlagen, Nachlassverzeichnis, Schenkungshinweise, bisherige Forderungsschreiben und Vergleichsentwürfe.

Wenn mehrere Nachfolger beteiligt sind, sollte früh geklärt werden, wer kommuniziert und welche Unterlagen vollständig geteilt werden. Sonst wird aus dem Pflichtteilsstreit ein weiterer Erbstreit.

Nachfolger sollten einen geerbten Pflichtteilsanspruch nicht als bloßes Familiengerücht behandeln. Ohne Akten, Fristen und Vollmachten kann ein an sich bestehender Anspruch praktisch verloren gehen.
Häufige Fragen

Vererbter Pflichtteilsanspruch

Kann ein Pflichtteilsanspruch vererbt werden? +
Nach § 765 ABGB erwirbt der Berechtigte den Anspruch mit dem Tod des Verstorbenen für sich und seine Nachfolger. Der konkrete Einzelfall ist anhand der Unterlagen zu prüfen.
Müssen Nachfolger den Pflichtteil neu berechnen? +
Sie müssen zumindest Anspruchsgrund, Nachlasswerte, Schulden, Schenkungen und bisherigen Verfahrensstand prüfen. Eine pauschale Übernahme alter Zahlen ist riskant.
Was passiert bei laufenden Vergleichsgesprächen? +
Dann sind Schriftverkehr, Angebote und Fristwirkungen besonders wichtig. Nachfolger sollten den Stand vor weiteren Erklärungen rechtlich einordnen lassen.
Themen
PflichtteilNachfolgerFälligkeitVerjährungErbstreit

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