Erbrecht
Erbstreit

Nachlassimmobilie vor Verkauf sichern: Eilrechtsschutz im Erbstreit

Droht der Verkauf einer strittigen Nachlassimmobilie? §§ 381 und 382 EO ermöglichen eine einstweilige Sicherung nur bei konkretem Anspruch und Sicherungsgrund.

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Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

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4. Oktober 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wird während eines Erbstreits der Verkauf oder die Belastung einer Liegenschaft vorbereitet, kann eine gerichtliche Sicherung zu prüfen sein. Die Exekutionsordnung sieht dafür unter bestimmten Voraussetzungen ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vor.

Entscheidend sind ein auf die konkrete Liegenschaft bezogener Anspruch und ein Sicherungsgrund nach § 381 EO. Der Antrag allein errichtet noch kein gerichtliches Verbot. Eine einstweilige Verfügung entscheidet auch nicht endgültig, wer erbt.

Erste Einordnung

Was sollte vor einem Sicherungsantrag geklärt werden?

Diese Fragen ordnen Anspruch, Gefahr und Unterlagen. Sie sagen keine gerichtliche Entscheidung voraus.

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01 Frage 1

Bezieht sich Ihr Anspruch auf die konkrete Liegenschaft oder ein dort eingetragenes Recht?

Für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Abs. 1 Z 6 EO muss der geltend gemachte Anspruch gerade diese Liegenschaft oder ein darauf bezogenes Recht betreffen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst den Bezug des Anspruchs zur Liegenschaft klären.

§ 382 Abs. 1 Z 6 EO betrifft eine konkrete unbewegliche Sache oder ein darauf bezogenes, öffentlich eingetragenes Recht. Ein allgemeiner Streit über Geld oder die Erbenstellung genügt für diese besondere Sicherungsmaßnahme nicht automatisch. Lassen Sie prüfen, welche Sicherung zu Ihrem Anspruch passt.

02

Eine konkrete Gefahr für die gerichtliche Durchsetzung fehlt noch.

Nach § 381 EO braucht es einen gesetzlich anerkannten Sicherungsgrund. Halten Sie fest, wer welche Verfügung angekündigt hat und worauf sich diese Einschätzung stützt. Ohne konkrete Tatsachen lässt sich eine einstweilige Maßnahme nicht seriös beurteilen.

03

Die Unterlagen zum Anspruch oder zur Gefahr müssen vervollständigt werden.

Ordnen Sie den Grundbuchstand, die Unterlagen zur Erbschaft und die konkreten Verkaufs- oder Belastungsschritte getrennt. Das Gesetz verlangt eine genaue Darstellung der Tatsachen. Eine starre Belegliste gibt es nicht; welche Nachweise nötig sind, hängt vom Einzelfall ab.

04

Anspruch, Grundstück und Gefahr lassen sich konkret prüfen.

Die zuständige rechtliche Prüfung kann nun den Sicherungsgrund nach § 381 EO, den Grundstücksbezug nach § 382 EO und den erforderlichen Antrag abgleichen. Eine einstweilige Verfügung wird nur durch gerichtliche Entscheidung erlassen. Die Entscheidung über das endgültige Erbrecht bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Die Einordnung ist keine Erfolgsprognose. Das Gericht prüft den beantragten Schutz anhand des konkreten Anspruchs, der Gefahr und der vorgelegten Tatsachen.

Wann kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht?

§ 381 EO nennt zwei Sicherungsgründe. Eine Verfügung kann erforderlich sein, wenn ohne sie die spätere Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Sie kann auch notwendig erscheinen, um einen drohenden unwiederbringlichen Schaden abzuwenden. Maßgeblich ist, welche konkrete Gefahr die betroffene Partei darlegt.

Ein angekündigter Verkauf kann dafür ein wichtiger Umstand sein. Er führt aber nicht automatisch zu einer Verfügung. Es kommt darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch ohne die beantragte Maßnahme gefährdet wäre und ob die tatsächlichen Schritte nachvollziehbar sind. Die beiden gesetzlichen Gründe sind im aktuellen Volltext des § 381 EO im RIS abrufbar.

Welche Sicherung sieht § 382 Z 6 EO für eine Liegenschaft vor?

§ 382 Abs. 1 Z 6 EO erlaubt dem Gericht, auf Antrag die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung einer unbeweglichen Sache oder eines darauf bezogenen, öffentlich verbücherten Rechts zu untersagen. Die Vorschrift verlangt zugleich, dass sich der behauptete oder bereits zugesprochene Anspruch auf gerade dieses Recht bezieht.

Für den Antrag müssen deshalb die betroffene Liegenschaft, das eingetragene Recht und der eigene Anspruch zusammenpassen. Ein allgemeiner Wunsch, den gesamten Nachlass zu bewahren, begründet nicht ohne Weiteres dieses konkrete Verbot. Der Volltext des § 382 EO im RIS zeigt die möglichen Sicherungsmittel.

Was muss der Antrag zum Anspruch und zur Gefahr enthalten?

Nach § 389 EO muss der Antrag die zu sichernde Forderung oder das Recht, die gewünschte Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer bezeichnen. Außerdem sind die Tatsachen, aus denen der Anspruch und der Sicherungsgrund hervorgehen, einzeln und wahrheitsgemäß darzustellen. Ein pauschaler Hinweis auf einen Erbstreit ersetzt diese Angaben nicht.

Benennen Sie das Grundstück so genau, dass es von anderen Nachlassgegenständen unterscheidbar ist. Beschreiben Sie auch, welches Veräußerungs- oder Belastungsverbot Sie beantragen und weshalb gerade diese Maßnahme die behauptete Gefahr abwenden soll. § 389 EO enthält die Anforderungen an den Antrag und die Beweisangaben im amtlichen RIS-Volltext.

Welche Unterlagen helfen bei drohendem Verkauf?

Die EO schreibt keine einheitliche Dokumentenliste für jeden Erbstreit vor. Praktisch hilft eine geordnete Darstellung, die Grundstück, behauptetes Recht und konkrete Gefahr jeweils belegt. Dazu können ein aktueller Grundbuchauszug, Testament und Verfahrensunterlagen, Nachrichten über einen geplanten Verkauf, ein Maklerauftrag oder ein Vertragsentwurf gehören.

Halten Sie fest, wer welchen Schritt gesetzt hat und wann. Eine Verkaufsanzeige allein beantwortet nicht, wem die Liegenschaft gehört oder ob ein Antrag Erfolg haben wird. Sie kann aber neben weiteren Umständen belegen, dass eine Verfügung konkret vorbereitet wird. Diese Beispiele erläutern die Tatsachendarstellung nach § 389 EO; sie ersetzen keine Prüfung, welche Belege im konkreten Verfahren erforderlich sind.

Kann das Gericht eine Sicherheitsleistung verlangen?

Eine Sicherheitsleistung ist nicht in jedem Fall automatisch vorgeschrieben. § 390 EO erlaubt dem Gericht, sie unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen. Das kann insbesondere eine Rolle spielen, wenn der zu sichernde Anspruch nicht ausreichend urkundlich bescheinigt ist und ein möglicher Nachteil des Gegners durch Geld ausgeglichen werden kann. Auch bei vorhandenen Belegen kann das Gericht nach den Umständen des Falles eine Sicherheit festlegen.

Ob und in welcher Höhe eine Sicherheit verlangt wird, hängt daher vom konkreten Antrag und den Folgen der Maßnahme ab. Die Rechtsgrundlage steht im § 390 EO im RIS.

Was passiert mit dem Hauptverfahren?

Eine einstweilige Verfügung sichert einen Anspruch vorläufig. Sie ersetzt nicht die Klage oder das sonst erforderliche Hauptverfahren. Wird die Verfügung vor dessen Einleitung erlassen, sieht § 391 EO vor, dass das Gericht eine angemessene Frist für den nächsten Verfahrensschritt setzt, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Prüfen Sie den Beschluss daher auf die konkrete Frist und die verlangte Handlung. Wird eine gesetzte Frist versäumt, kann der Gegner die Aufhebung der Sicherung beantragen. § 391 EO enthält die Regeln zu Dauer und Verbindung mit dem Hauptverfahren im amtlichen Volltext.

Wie unterscheidet sich die Sicherung von der Erbteilung?

Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist eine vorläufige Maßnahme. Es entscheidet weder endgültig über die Erbenstellung noch teilt es das Eigentum unter mehreren Erben auf. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, wird im dafür vorgesehenen Hauptverfahren geklärt.

Die Frage, wie eine Nachlassimmobilie bewertet, genutzt oder nach einer Einantwortung geteilt wird, folgt eigenen Regeln. Dazu gibt es einen Überblick zu Bewertung, Verkauf und Nutzung einer Nachlassimmobilie und einen eigenen Beitrag zur Teilungsklage nach der Einantwortung. Ein im Zuge einer Übergabe zu Lebzeiten vereinbartes Grundbuchsverbot betrifft dagegen die Pflichtteilsbewertung. Dazu lesen Sie den Beitrag Veräußerungs- und Belastungsverbot bei Übergabe. Hier geht es um die vorläufige gerichtliche Sicherung nach der EO.

FAQ

Häufige Fragen zur Sicherung einer Nachlassimmobilie

Stoppt bereits der Antrag den Verkauf? +
Nein. Ein Antrag allein ist noch kein gerichtliches Veräußerungsverbot. Das Gericht muss die beantragte Maßnahme erlassen. Welchen Schutz der Beschluss gewährt, richtet sich nach seinem Inhalt.
Kann das Gericht auch eine Belastung oder Verpfändung untersagen? +
§ 382 Abs. 1 Z 6 EO nennt neben der Veräußerung ausdrücklich auch die Belastung und Verpfändung. Ob das Gericht eine solche Maßnahme anordnet, hängt von Anspruch, Sicherungsgrund und Antrag ab.
Macht die einstweilige Verfügung mich zur Eigentümerin oder zum Eigentümer? +
Nein. Die Verfügung sichert einen behaupteten oder bereits zugesprochenen Anspruch vorläufig. Sie ersetzt keine endgültige Entscheidung über das Erbrecht oder die Eigentumsverhältnisse.
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