Erbrecht
Pflichtteil

Mehrere Geschenknehmer bei Nachlasslücke: Anteilige Haftung für den Fehlbetrag

Reicht die Verlassenschaft nach berücksichtigten Schenkungen nicht für den Pflichtteil, haften mehrere Geschenknehmer anteilig nach dem Wert ihrer Geschenke.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner

Mag. Bernhard Brandauer

Rechtsanwalt · BRANDAUER Rechtsanwälte, Salzburg

Erbrechtliche Mandate betreut Mag. Bernhard Brandauer gemeinsam mit einem eingespielten Team. Wir prüfen Testament, Pflichtteil, Schenkungen und Fristen und sagen Ihnen klar, wie Ihre Position ist.

29. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Reicht die Verlassenschaft nach der Berücksichtigung bestimmter Schenkungen nicht aus, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte den Fehlbetrag direkt vom Geschenknehmer verlangen. Hat die verstorbene Person mehrere Menschen beschenkt, verteilt § 789 Abs 2 ABGB diese Haftung anteilig nach dem Wert der jeweiligen Geschenke.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Anspruch entsteht, wie mehrere Geschenknehmer ihren Anteil tragen und welche Bedeutung die zugewendete Sache bei ausbleibender Zahlung hat.

Erbrechtliche Einordnung

Welche Konstellation liegt vor?

Beantworten Sie eine kurze Frage zur Schenkung und zur Deckung des Pflichtteils. Sie erhalten eine erste Einordnung des nächsten Prüfschritts.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Konstellation trifft auf den Nachlass zu?

Die Antwort zeigt, welcher Teil des Anspruchs gegen Geschenknehmer zuerst geordnet werden muss.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Fehlbetrag muss aus der Pflichtteilsberechnung hervorgehen.

§ 789 ABGB setzt voraus, dass Schenkungen bei der Bestimmung des Pflichtteils hinzugerechnet oder angerechnet wurden und die Verlassenschaft trotzdem nicht ausreicht. Erst dann kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen.

Ordnen Sie zunächst Nachlasswerte, Schulden und Schenkungen. Die Berechnung des Pflichtteils schafft die Grundlage für die weitere Prüfung.

Schwerpunkt Pflichtteil →
02

Mehrere Geschenknehmer haften nach dem Wert ihrer Geschenke.

Nach § 789 Abs 2 ABGB wird der Ausfall am Pflichtteil anteilig im Verhältnis des Wertes der Geschenke verteilt. Die Haftung wird daher nicht automatisch durch die Zahl der Geschenknehmer geteilt.

Erhielt eine Person ein Geschenk im Wert von 60.000 Euro und eine zweite Person eines im Wert von 40.000 Euro, entfielen von einem Fehlbetrag von 20.000 Euro rechnerisch 12.000 Euro auf die erste und 8.000 Euro auf die zweite Person. Das Beispiel zeigt die Verteilungsmethode.

Schenkungen früh prüfen →
03

Bei ausbleibender Zahlung ist die zugewendete Sache maßgeblich.

Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den eigenen Anteil nicht, haftet er nach § 789 Abs 3 ABGB nur mit der zugewendeten Sache. Deshalb muss geklärt werden, welche Sache übertragen wurde und in welchem Zustand sie sich befindet.

Verträge, Übergaben, Eigentumsnachweise und allfällige Belastungen gehören in die Prüfung. Die bloße Forderungssumme beschreibt die Haftung noch nicht vollständig.

Schenkungen früh prüfen →
04

Bei einer Ausstattung für ein Kind ist die gesetzliche Ausnahme zu prüfen.

§ 789 ABGB gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit das Kind darauf nach § 1220 ABGB Anspruch hatte. Die Einordnung als Ausstattung kann daher entscheidend sein.

Prüfen Sie Anlass, Zweck, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendung. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die Haftung des Geschenknehmers nach § 789 ABGB eingreift.

Schwerpunkt Pflichtteil →

Wann der Anspruch gegen den Geschenknehmer entsteht

§ 789 ABGB knüpft den Anspruch an eine bestimmte Berechnung. Schenkungen müssen bei der Bestimmung des Pflichtteils hinzu- oder angerechnet worden sein und die Verlassenschaft muss trotzdem nicht zur Deckung der Pflichtteile ausreichen. Der verkürzte Pflichtteilsberechtigte kann dann vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen.

Es geht daher um einen konkreten ungedeckten Betrag. Die bloße Tatsache, dass zu Lebzeiten eine Schenkung erfolgt ist, reicht für sich allein nicht. Vor der Anspruchsprüfung gehören Nachlasswerte, Schulden, die Pflichtteilsberechnung und der Wert der Schenkung in eine nachvollziehbare Übersicht.

Wie mehrere Geschenknehmer den Fehlbetrag tragen

Haben mehrere Personen Geschenke erhalten, haften sie nach § 789 Abs 2 ABGB anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke. Maßgeblich ist somit das Wertverhältnis der Zuwendungen. Eine Aufteilung nach Köpfen kann zu einem falschen Ergebnis führen.

Bei Geschenken im Wert von 60.000 Euro und 40.000 Euro beträgt das Verhältnis 60 zu 40. Beträgt der offene Fehlbetrag 20.000 Euro, entfallen in diesem Rechenbeispiel 12.000 Euro auf die erste und 8.000 Euro auf die zweite Person. Für den konkreten Fall müssen die Werte der Zuwendungen belastbar festgestellt werden.

Was die Haftung mit der zugewendeten Sache bedeutet

Bezahlt der Geschenknehmer den Fehlbetrag oder den Anteil, für den er nach Abs 2 einzustehen hat, nicht, haftet er nach § 789 Abs 3 ABGB nur mit der zugewendeten Sache. Die gesetzliche Begrenzung macht die konkrete Zuwendung zum Mittelpunkt der weiteren Prüfung.

Dafür sind der Schenkungsvertrag, die Übergabe, der aktuelle Eigentumsstand und allfällige Belastungen wichtig. Bei einer Liegenschaft können zusätzlich Grundbuch und Bewertungsunterlagen erforderlich sein. Bei beweglichen Sachen muss geklärt werden, ob sie noch vorhanden sind oder weitergegeben wurden.

Warum eine Ausstattung für ein Kind gesondert zu prüfen ist

§ 789 ABGB enthält eine Ausnahme für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit das Kind darauf nach § 1220 ABGB Anspruch hatte. Die Bezeichnung einer Zuwendung allein entscheidet daher nicht. Zweck, Anlass, Umfang und Anspruchsgrund müssen gemeinsam betrachtet werden.

Diese Abgrenzung gehört in die erste Prüfung der Schenkungen. Sie kann bestimmen, ob der direkte Anspruch gegen den Geschenknehmer nach § 789 ABGB überhaupt eingreift. Die Unterlagen zur Zuwendung und zur familiären Ausgangslage sollten deshalb vollständig gesichert werden.

Für die Berechnung brauchen Sie eine klare Kette: Pflichtteil, anrechenbare Schenkung, ungedeckter Fehlbetrag, Wertverhältnis der Geschenknehmer und konkrete zugewendete Sache.
Häufige Fragen

Geschenknehmer und Pflichtteilsfehlbetrag

Kann der Pflichtteilsberechtigte jeden Geschenknehmer direkt in Anspruch nehmen? +
Der Anspruch nach § 789 ABGB setzt voraus, dass die Schenkung bei der Bestimmung des Pflichtteils hinzu- oder angerechnet wurde und die Verlassenschaft zur Deckung nicht ausreicht. Erst dann kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte den Fehlbetrag vom Geschenknehmer verlangen.
Haften mehrere Geschenknehmer zu gleichen Teilen? +
Nein. Mehrere Geschenknehmer haften nach § 789 Abs 2 ABGB anteilig im Verhältnis des Wertes ihrer Geschenke. Die Zahl der Personen ist daher nicht allein entscheidend.
Was bedeutet die Haftung mit der zugewendeten Sache? +
Zahlt der Geschenknehmer seinen Fehlbetrag oder Anteil nicht, haftet er nach § 789 Abs 3 ABGB nur mit der zugewendeten Sache. Welche Sache übertragen wurde und welchen rechtlichen und wirtschaftlichen Zustand sie hat, muss konkret geprüft werden.
Themen
PflichtteilGeschenknehmerSchenkungFehlbetragNachlasslücke

Erbstreit, übergangener Pflichtteil, zweifelhaftes Testament?

Im Erbrecht entscheiden Fristen und Beweise. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg